Durch gesetzliche Vorschriften ist dem Notar bei bestimmten Arten von Geschäften die Aufgabe zugewiesen, diese Geschäfte zu beurkunden. Derartige Verträge können ohne Mitwirkung des Notars nicht wirksam abgeschlossen werden.
Der Hintergrund dafür besteht darin, daß es sich meist um sehr bedeutsame und wichtige Geschäfte handelt, die der Normalbürger nur sehr selten abschließt, so daß er nicht ausreichende Erfahrung hat, um außerhalb der notariellen Beurkundung eine fachgerechte Abwicklung der Geschäfte zu gewährleisten.
Der Notar prüft dabei auch die Indentität der anwesenden Personen und belehrt und berät über die ordnungsgemäße und sachgerechte Abwicklung des Geschäfts. In der Regel wird der Notar aus Gründen der Vereinfachung auch den Vertragstext selbst ausformulieren.
Bei Grundstückskaufverträgen soll der Notar sicherstellen, daß der Käufer den Kaufpreis zahlt und dann aber auch Eigentümer des Grundstücks wird. Eigentümer eines Grundstücks wird man nur dadurch, daß man im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Es sind darüber hinaus vom Notar auch weitere Verpflichtungen zu übernehmen wie beispielsweise die Information des zuständigen Finanzamts für Grunderwerbssteuer oder unter Umständen die Einholung der Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung für Grundstücke, die in der ehemaligen DDR gelegen sind. In diesem Zusammenhang wird dann von den zuständigen Behörden geprüft, ob für das Grundstück beispielsweise vermögensrechtliche Ansprüche angemeldet worden sind.
Die Gründung einer Aktiengesellschaft (AG) oder einer Gesellschaft mit beschränkterHaftung (GmbH) bedürfen der notariellen Beurkundung. Dies hat seinen Hintergrund darin, daß der einzelne Beteiligte über seine Rechte und Pflichten ordnungsgemäß aufgeklärt werden soll.
Im Bereich des Erbrechts ist der Notar zuständig für die Beurkundung von Testamenten und Erbverträgen, des Antrags auf Erteilung eines Erbscheins sowie für den Abschluß von Erbauseinandersetzungs- und Erbanteilskaufverträgen.
Testamente können bekanntlich auch ohne notarielle Beurkundung abgefaßt werden. Hier ist jedoch genau auf die formellen Vorschriften zu achten, ohne deren Einhaltung das Testament unwirksam wird und somit keine Wirkung entfalten kann. Lassen Sie sich in diesem Fall immer beraten, Sie können ja das von Ihnen bereits verfaßte Testament zur Beratung mitbringen, um prüfen zu lassen, ob auch Ihrem Willen in vollem Umfang Rechnung getragen wurde.
Das Erbrecht ist kompliziert und es gibt nichts schlimmeres als ein unklares Testament, da dann im Zweifelsfall bei Streit zwischen den Erben sogar ein Gericht entscheiden muß, wie das Testament zu verstehen ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten zu den übrigen genannten Punkten aus dem Bereich des Erbrechts empfiehlt sich eine vorherige Beratung, in diesen Fällen kann auf eine notarielle Beurkundung ohnehin nicht verzichtet werden.
Der Notar ist insoweit auch zur Beratung verpflichtet.
In Ehesachen ist der Notar in erster Linie zur Beurkundung von Eheverträgen aufgerufen. Hier kann beispielsweise Gütergemeinschaft oder Gütertrennung vereinbart werden, wobei ein enger Zusammenhang zum Erbrecht besteht, sodaß auch erbrechtliche Regelungen in den Vertrag aufgenommen werden können. Eheverträge sind in vielen Fällen empfehlenswert.
Insbesondere für den Fall, daß Sie Ihre Ehescheidung vorbereiten, empfiehlt es sich unter Umständen, zunächst mit einem Notar Kontakt aufzunehmen, ob nicht die unstreitigen Punkte durch einen Ehevertrag geregelt werden können. Dies führt dazu, das Scheidungsverfahren von Streitpunkten zu entlasten, so daß die Scheidung ggf. vereinfacht und schneller abgewickelt werden kann. Sofern Sie im Scheidungsverfahren schon durch einen Anwalt vertreten werden, fragen Sie Ihren Anwalt zu den Einzelheiten und den Möglichkeiten der außergerichtlichen Streitschlichtung durch notarielle Vereinbarung.
Der Notar kann Ihre Unterschrift beglaubigen in allen Fällen, in denen diese benötigt wird. Bei Anträgen an Gerichte und bestimmte Behörden ist notarielle Beglaubigung erforderlich. Dies gilt beispielsweise bei Anträgen an das Handelsregister oder das Grundbuchamt wie beispielsweise die Bestellung einer Grundschuld.
Darüberhinaus kann der Notar auch dadurch zur Streitschlichtung beitragen, daß Sie eine notarielle Vollstreckungsunterwerfung unterzeichnen. Sollten Sie beispielsweise Schulden haben, die Sie nicht kurzfristig abtragen können, müssen Sie damit rechnen, daß Ihr Gläubiger Sie vor Gericht zitiert.
Wenn die Forderung allerdings dem Grunde nach völlig unstreitig ist oder wenigstens Teile der Forderung unstreitig sind, ist dieses ein kostenträchtiges und sehr langes Verfahren, was für keinen der Beteiligten Vorteile bietet. Hier kann die Unterwerfung in die sofortige Zwangsvollstreckung in notarieller Schuldurkunde den Gläubiger zunächst ruhig stellen und Ihnen die Chance bieten, die Schuld in regelmäßigen Raten abzutragen.
Auf jeden Fall würde sodann ein gerichtliches Verfahren vermieden, denn der Gläuiger kann natürlich aus der notariellen Schuldurkunde, falls Sie die Raten nicht zahlen, sofort die Zwangsvollstreckung betreiben. Da Sie im gerichtlichen Verfahren im Regelfall auch die Kosten des Gläubigers tragen müssen, Ausnahme in Deutschland nur die Arbeitsgerichtsbarkeit in erster Instanz, hat dies Verfahren für Sie selbst eine erhebliche Kostenersparnis zur Folge.
Lassen Sie sich insoweit wegen der Kosten im einzelnen beraten, da der Notar auch die Kosten der Anwälte kennt und deshalb jederzeit ermitteln kann, welche Anwaltskosten und welche Gerichtskosten auf Sie zukommen und wie hoch demgegenüber die Notarkosten sind. Unter Umständen lohnt es sich sogar, noch während eines gerichtlichen Verfahrens, diese Möglichkeit zu nutzen.
Sollten Sie noch unsicher sein, ob in einer bestimmten Situation ein Notar helfen kann, dann fragen Sie bitte.
Die Kosten der Notare sind in allen Einzelheiten gesetzlich festgelegt und unterliegen zudem einer regelmäßigen Kontrolle durch einen Revisor, sodaß Sie sicher sein können, daß jeder Notar seine Forderungen korrekt abrechnet. Fragen Sie ruhig vor Auftragserteilung nach den Kosten, der Notar wird Ihnen sicher gern auch zu Kosten Auskunft erteilen.